Beachte: Die neuen Gebühren gemäß Anlage 2 RVG gelten erst, wenn die
Sache nach dem 1. Juli 2013 anhängig bzw. rechtshängig wurde!
Sonst gilt noch die alte Tabelle für Gebührenrechnungen. Dies gilt
auch für die Gebührentabelle des Gerichtskostengesetzes.
Dienstag, 3. Dezember 2013
Montag, 11. November 2013
Berechnungsvorschriften für Gegenstandswerte
Geldforderung
1. Hauptforderung ohne Zinsen und Kosten - §§ 4 Abs. 1 ZPO , 43 GKG
(beachte: In der Zwangsvollstreckung mit Zinsen und Kosten)
2. Werte mehrerer Gegenstände werden zusammengerechnet - §§ 5 ZPO, 22 Abs. 1 RVG
(beachte: Wert zum Zeitpunkt der Klageerhebung ist maßgebend)
Herausgabeansprüche
Der Verkehrswert der Sache bestimmt den Gegenstandswert - § 6 ZPO
Miet- / Pachtrückstände
Summe der Miet- / Pachtrückstände (Nettomiete) - § 4 Abs. 1 ZPO
Kündigung / Räumung
Jahresbetrag der Miete, aber geringer, wenn streitige Zeit unter einem Jahr - 41 Abs . 1 GKG
Bestehen oder Dauer des Mietverhältnisses ist streitig
Betrag des auf die streitige Zeit
fallenden Entgeltes; höchstens einjähriger Mietzins - § 41 Abs. 1 GKG
Mieterhöhungsklage
Höchstens Jahresbetrag der geforderten Erhöhung - §41 Abs. 5 GKG
Räumung und Mietrückstände
Jahresbetrag und Rückstände werden addiert - §§ 4 ZPO, 41 Abs. 2 GKG
Gesetzlicher Unterhalt
Jahresbetrag des Unterhalts, aber geringer, wenn der
geforderte Betrag kleiner als der Jahresbetrag ist (beachte:
Unterhalt ist im Voraus fällig, d.h. zum 1. des Monats) - § 51 FamGKG
Freiwilliger oder vertraglicher Unterhalt
3,5-facher Jahresbetrag - § 9 ZPO
Rente aus unerlaubter Handlung
5-facher Jahresbetrag; Rückstände aus der Zeit vor der Klageeinreichung
werden hinzugerechnet - § 42 Abs. 2 GKG
Nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten
Nach Ermessen, aber nicht größer als 1 Mio. € - §§ 48 Abs. 2 GKG, 23 RVG
Ehescheidung / Beendigung der Lebenspartnerschaft
3-monatiges Nettoeinkommen beider Eheleute/Lebenspartner, Gebühr nicht geringer als 2000,00 € und nicht höher als 1 Mio. € - § 43 FamGKG
Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses / Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
3-monatiges Bruttoarbeitsentgelt; Abfindungen werden
nicht hinzugerechnet - § 12 Abs 7 ArbGG
Neue Tabellen für die Rechnungserstellung
Seit dem 1. Juli 2013 gelten die Neuerungen der ZPO. Damit haben sich auch die Berechnungstabellen § 13 Abs. 1 RVG und § 34 Abs. 1 GKG geändert. Diese sind hier kurz aufgeführt:
Beachte: Die Angaben in der GK-Tabelle sind 1,0 Gebühren!
Erstellen von Forderungsaufstellungen
Das Wichtigste bei einer Forderungsaufstellung ist, dass du § 367 BGB befolgst:
Anrechnung auf Zinsen und Kosten
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der
ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
Zuerst musst du deine Aufstellung mit der Bezeichnung "Forderungsaufstellung" versehen, anschließend folgt das Kurzrubrum der Sache sowie das Aktenzeichen. (Möglich ist auch die Angabe "Beträge lauten in €" sowie ein Hinweis auf den § 367 BGB)
Hiernach folgt der wesentliche Teil: Die Tabelle. Hier ein kleines Musterbeispiel:
Jede Forderung und jede Zahlung muss in der Tabelle verzeichnet werden. Nebenforderung und Kosten kommen in die Spalte "unverzinsliche Kosten". Von Beginn des Verzuges bis zur ersten Zahlung des Schuldners auf die Forderungen des Gläubigers sind auf die Hauptforderung Zinsen zu berechnen: Ist der Schuldner ein Unternehmer, so werden 8 Prozentpunkte über dem geltenden Basiszinssatz berechnet. Ist der Schuldner ein Verbraucher, so werden 5 Prozentpunkte über dem geltenden Basiszinssatz berechnet. Wenn mit dem Schuldner eine Ratenzahlung vereinbart wurde, muss natürlich jede Rate in der Forderungsaufstellung auftauchen. Im Zeitraum zwischen den jeweiligen Raten werden auf die noch verbleibenden Kosten Zinsen berechnet und zum Endbetrag addiert. Zuletzt sollte der noch zu zahlende Betrag sowie der Stand der Forderungsaufstellung aufgeführt werden.
Formel für die Berechnung von Zinsen:
Zinsen = (Kapital x Prozentsatz x Tage) / (100 x 360)
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