Montag, 17. März 2014

Erklärung BUSEVH

B = Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber
U = Umfang der Angelegenheit (Arbeitsaufwand)
S = Schwierigkeit der Angelegenheit
E = Einkommensverhältnisse des Auftraggebers
V = Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
H  = Haftungsrisiko

Merkblatt Gebührenrechnung


VV-Nr.
Name
Gebühr/Satz
Bedeutung
1000 
Einigungsgebühr
1,5
Fällt bei außergerichtlichen, d.h. nicht rechtshängigen Angelegenheiten, an.
GW ist worüber man sich gestritten hat, nicht worauf man sich geeinigt hat!
1003
Einigungsgebühr
1,0
Fällt bei gerichtlicher Einigung an, d.h. es erging ein Vergleich.
1008
Mehrvertretungs-
gebühr
0,3
Erhöhung der Gebühren für jede weitere Person in derselben Angelegenheit, aber maximal um 2,0.
1009
Hebegebühr
1. bis einschließl. 2.500€ - 1,0 %
2. Mehrbetrag bis einschließlich 10.000€ - 0,5 %
3. Mehrbetrag über 10.000€ - 0,25 %
Für die Entgegennahme, Verwahrung & Weiterleitung von Geld, Wertpapieren & Kostbarkeiten, aber es muss eine „große Vollmacht“ abgeschlossen worden sein.
(mindest. 1€)
2100
Geschäftsgebühr
0,5 bis 1,0
Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels; ist auf die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.

Vorbemerkung 2.3 (3):
Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages.

2300
Geschäftsgebühr
0,5 bis 2,5
Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich & schwierig war. (BUSEVH)
2301
Geschäftsgebühr
0,3
Es handelt sich um ein schreiben einfacher Art.

Vorbemerkung 3 (4):
Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr entstanden ist, wird diese zur Hälfte, aber höchstens mit 0,75 bei Wertgebühren, angerechnet.

3100
Verfahrensgebühr
1,3
Fällt ab Klageauftrag an, soweit die Klage auch rechtshängig ist.
3101
Verfahrensgebühr
0,8
Es besteht Klageauftrag, aber die Klage wurde nichts rechtshängig.
(Differenzverfahrensgebühr)

Vorbemerkung 3 (3):
a) Eine Terminsgebühr entsteht für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen.
b) Eine Terminsgebühr entsteht für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen. (Wahrnehmung eines von Gericht anberaumten Sachverständigentermins; Besprechungen zur Vermeidung bzw. Erledigung des Verfahrens)

3104
Terminsgebühr
1,2
Fällt an:
- im schriftlich Vorverfahren ergeht ein Anerkenntnisurteil
- AG entscheidet bei Stw. Unter 600,01 € nach billigem Ermessen, dass nicht mündlich verhandelt wird
- Gericht entscheidet den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung
- auf Vorschlag des Gericht wird ein schriftlicher Vergleich geschlossen, ohne dass mündlich verhandelt wird

= keine Verkündungstermine, keine normalen Besprechungen mit MA, wenn die Angelegenheit nur protokolliert wurde =

!Nicht rechtshängige Forderungen, die im Termin nicht verhandelt, sondern nur protokolliert wurden, werden bei der Berechnung der Terminsgebühr nicht mit einbezogen!
3305
Mahnverfahrens-
gebühr
1,0
Mahnverfahren nur bei Forderung einer Geldsumme in Euro.
Gebühr wird auf eine nachfolgende Verfahrensgebühr angerechnet, wie Vorbm. 3 (4) bestimmt.
3306
Mahnverfahrens-
gebühr
0,5
Beendigung des Auftrags, bevor der Anwalt den verfahrenseinleitenden Antrag oder Schriftsatz etc. eingereicht hat.
3307
Mahnverfahrens-
gebühr
(Widerspruchsgebühr)
0,5
Vertretung des Antragsgegners im Mahnverfahren.
Gebühr wird auf eine nachfolgende Verfahrensgebühr angerechnet, wie Vorbm. 3 (4) bestimmt.
3308
Mahnverfahrens-
gebühr
0,5
Vertretung des Antragstellers bei Antrag auf Erlass eines VB.
7000
Dokumenten-pauschale
bis 50 Seiten – jede Seite 0,50€
jede weitere 0,15€
Nr. 1:
a) Ablichtungen aus Behörden- & Gerichtsakten - ab der 1. Seite
b) Ablichtung zur Unterrichtung Dritter - ab der 100. Seite
c) Zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers - ab der 100. Seite
d) mit Einverständnis des Auftraggebers zusätzlich gefertigte Ablichtungen - ab 1. Seite
7002
PTKD
20 % (höchstens 20 €)
Kann in jeder Angelegenheit nur 1x abgerechnet werden

Vorbemerkung 7 (2):
Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder Wohnung des RA befindet.

Vorbemerkung 7 (3):
Dient eine Reise mehreren Geschäften, sind die entstandenen Auslagen nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen.

7003
Fahrtkosten
0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer
Bei Benutzung des eigenen KFZ
7004
Fahrtkosten
In voller Höhe
Bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit angemessen
7005
Tage- & Abwesenheitsgeld
Bis 4 h – 25€
4 bis 8 h – 40€
mehr als 8 h – 70€
Bei Auslandsreisen kann ein Zuschlag von 50 % berechnet werden
7006
Geschäftsreise
In voller Höhe
Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind
7008

In voller Höhe
19 % der Nettosumme

Dienstag, 3. Dezember 2013

Achtung!

Beachte: Die neuen Gebühren gemäß Anlage 2 RVG gelten erst, wenn die 
              Sache nach dem 1. Juli 2013 anhängig bzw. rechtshängig wurde! 
              Sonst gilt noch die alte Tabelle für Gebührenrechnungen. Dies gilt 
              auch für die Gebührentabelle des Gerichtskostengesetzes.

Montag, 11. November 2013

Berechnungsvorschriften für Gegenstandswerte

Geldforderung

1. Hauptforderung ohne Zinsen und Kosten - §§ 4 Abs. 1 ZPO , 43 GKG
    (beachte: In der Zwangsvollstreckung mit Zinsen und Kosten)

2. Werte mehrerer Gegenstände werden zusammengerechnet - §§ 5 ZPO, 22 Abs. 1 RVG
    (beachte: Wert zum Zeitpunkt der Klageerhebung ist maßgebend)

Herausgabeansprüche

Der Verkehrswert der Sache bestimmt den Gegenstandswert - § 6 ZPO

Miet- / Pachtrückstände

Summe der Miet- / Pachtrückstände (Nettomiete) - § 4 Abs. 1 ZPO

Kündigung / Räumung

Jahresbetrag der Miete, aber geringer, wenn streitige Zeit unter einem Jahr - 41 Abs . 1 GKG

Bestehen oder Dauer des Mietverhältnisses ist streitig

Betrag des auf die streitige Zeit 
fallenden Entgeltes; höchstens einjähriger Mietzins - § 41 Abs. 1 GKG

Mieterhöhungsklage

Höchstens Jahresbetrag der geforderten Erhöhung - §41 Abs. 5 GKG

Räumung und Mietrückstände

Jahresbetrag und Rückstände werden addiert - §§ 4 ZPO, 41 Abs. 2 GKG

Gesetzlicher Unterhalt

Jahresbetrag des Unterhalts, aber geringer, wenn der 
geforderte Betrag kleiner als der Jahresbetrag ist (beachte: 
Unterhalt ist im Voraus fällig, d.h. zum 1. des Monats) - § 51 FamGKG

Freiwilliger oder vertraglicher Unterhalt

3,5-facher Jahresbetrag - § 9 ZPO

Rente aus unerlaubter Handlung

5-facher Jahresbetrag; Rückstände aus der Zeit vor der Klageeinreichung 
werden hinzugerechnet - § 42 Abs. 2 GKG

Nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten

Nach Ermessen, aber nicht größer als 1 Mio. € - §§ 48 Abs. 2 GKG, 23 RVG

Ehescheidung / Beendigung der Lebenspartnerschaft

3-monatiges Nettoeinkommen beider Eheleute/Lebenspartner, Gebühr nicht geringer als 2000,00 € und nicht höher als 1 Mio. € - § 43 FamGKG

Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses / Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

3-monatiges Bruttoarbeitsentgelt; Abfindungen werden
nicht hinzugerechnet - § 12 Abs 7 ArbGG


Neue Tabellen für die Rechnungserstellung

Seit dem 1. Juli 2013 gelten die Neuerungen der ZPO. Damit haben sich auch die Berechnungstabellen § 13 Abs. 1 RVG und § 34 Abs. 1 GKG geändert. Diese sind hier kurz aufgeführt:



Beachte: Die Angaben in der GK-Tabelle sind 1,0 Gebühren!

Erstellen von Forderungsaufstellungen

Das Wichtigste bei einer Forderungsaufstellung ist, dass du § 367 BGB befolgst:

Anrechnung auf Zinsen und Kosten

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der     
      ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

Zuerst musst du deine Aufstellung mit der Bezeichnung "Forderungsaufstellung" versehen, anschließend folgt das Kurzrubrum der Sache sowie das Aktenzeichen. (Möglich ist auch die Angabe "Beträge lauten in €" sowie ein Hinweis auf den § 367 BGB)

Hiernach folgt der wesentliche Teil: Die Tabelle. Hier ein kleines Musterbeispiel:



Jede Forderung und jede Zahlung muss in der Tabelle verzeichnet werden. Nebenforderung und Kosten kommen in die Spalte "unverzinsliche Kosten". Von Beginn des Verzuges bis zur ersten Zahlung des Schuldners auf die Forderungen des Gläubigers sind auf die Hauptforderung Zinsen zu berechnen: Ist der Schuldner ein Unternehmer, so werden 8 Prozentpunkte über dem geltenden Basiszinssatz berechnet. Ist der Schuldner ein Verbraucher, so werden 5 Prozentpunkte über dem geltenden Basiszinssatz berechnet. Wenn mit dem Schuldner eine Ratenzahlung vereinbart wurde, muss natürlich jede Rate in der Forderungsaufstellung auftauchen. Im Zeitraum zwischen den jeweiligen Raten werden auf die noch verbleibenden Kosten Zinsen berechnet und zum Endbetrag addiert. Zuletzt sollte der noch zu zahlende Betrag sowie der Stand der Forderungsaufstellung aufgeführt werden.

Formel für die Berechnung von Zinsen:

Zinsen = (Kapital x Prozentsatz x Tage) / (100 x 360)