Montag, 11. November 2013

Berechnungsvorschriften für Gegenstandswerte

Geldforderung

1. Hauptforderung ohne Zinsen und Kosten - §§ 4 Abs. 1 ZPO , 43 GKG
    (beachte: In der Zwangsvollstreckung mit Zinsen und Kosten)

2. Werte mehrerer Gegenstände werden zusammengerechnet - §§ 5 ZPO, 22 Abs. 1 RVG
    (beachte: Wert zum Zeitpunkt der Klageerhebung ist maßgebend)

Herausgabeansprüche

Der Verkehrswert der Sache bestimmt den Gegenstandswert - § 6 ZPO

Miet- / Pachtrückstände

Summe der Miet- / Pachtrückstände (Nettomiete) - § 4 Abs. 1 ZPO

Kündigung / Räumung

Jahresbetrag der Miete, aber geringer, wenn streitige Zeit unter einem Jahr - 41 Abs . 1 GKG

Bestehen oder Dauer des Mietverhältnisses ist streitig

Betrag des auf die streitige Zeit 
fallenden Entgeltes; höchstens einjähriger Mietzins - § 41 Abs. 1 GKG

Mieterhöhungsklage

Höchstens Jahresbetrag der geforderten Erhöhung - §41 Abs. 5 GKG

Räumung und Mietrückstände

Jahresbetrag und Rückstände werden addiert - §§ 4 ZPO, 41 Abs. 2 GKG

Gesetzlicher Unterhalt

Jahresbetrag des Unterhalts, aber geringer, wenn der 
geforderte Betrag kleiner als der Jahresbetrag ist (beachte: 
Unterhalt ist im Voraus fällig, d.h. zum 1. des Monats) - § 51 FamGKG

Freiwilliger oder vertraglicher Unterhalt

3,5-facher Jahresbetrag - § 9 ZPO

Rente aus unerlaubter Handlung

5-facher Jahresbetrag; Rückstände aus der Zeit vor der Klageeinreichung 
werden hinzugerechnet - § 42 Abs. 2 GKG

Nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten

Nach Ermessen, aber nicht größer als 1 Mio. € - §§ 48 Abs. 2 GKG, 23 RVG

Ehescheidung / Beendigung der Lebenspartnerschaft

3-monatiges Nettoeinkommen beider Eheleute/Lebenspartner, Gebühr nicht geringer als 2000,00 € und nicht höher als 1 Mio. € - § 43 FamGKG

Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses / Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

3-monatiges Bruttoarbeitsentgelt; Abfindungen werden
nicht hinzugerechnet - § 12 Abs 7 ArbGG


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