Geldforderung
1. Hauptforderung ohne Zinsen und Kosten - §§ 4 Abs. 1 ZPO , 43 GKG
(beachte: In der Zwangsvollstreckung mit Zinsen und Kosten)
2. Werte mehrerer Gegenstände werden zusammengerechnet - §§ 5 ZPO, 22 Abs. 1 RVG
(beachte: Wert zum Zeitpunkt der Klageerhebung ist maßgebend)
Herausgabeansprüche
Der Verkehrswert der Sache bestimmt den Gegenstandswert - § 6 ZPO
Miet- / Pachtrückstände
Summe der Miet- / Pachtrückstände (Nettomiete) - § 4 Abs. 1 ZPO
Kündigung / Räumung
Jahresbetrag der Miete, aber geringer, wenn streitige Zeit unter einem Jahr - 41 Abs . 1 GKG
Bestehen oder Dauer des Mietverhältnisses ist streitig
Betrag des auf die streitige Zeit
fallenden Entgeltes; höchstens einjähriger Mietzins - § 41 Abs. 1 GKG
Mieterhöhungsklage
Höchstens Jahresbetrag der geforderten Erhöhung - §41 Abs. 5 GKG
Räumung und Mietrückstände
Jahresbetrag und Rückstände werden addiert - §§ 4 ZPO, 41 Abs. 2 GKG
Gesetzlicher Unterhalt
Jahresbetrag des Unterhalts, aber geringer, wenn der
geforderte Betrag kleiner als der Jahresbetrag ist (beachte:
Unterhalt ist im Voraus fällig, d.h. zum 1. des Monats) - § 51 FamGKG
Freiwilliger oder vertraglicher Unterhalt
3,5-facher Jahresbetrag - § 9 ZPO
Rente aus unerlaubter Handlung
5-facher Jahresbetrag; Rückstände aus der Zeit vor der Klageeinreichung
werden hinzugerechnet - § 42 Abs. 2 GKG
Nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten
Nach Ermessen, aber nicht größer als 1 Mio. € - §§ 48 Abs. 2 GKG, 23 RVG
Ehescheidung / Beendigung der Lebenspartnerschaft
3-monatiges Nettoeinkommen beider Eheleute/Lebenspartner, Gebühr nicht geringer als 2000,00 € und nicht höher als 1 Mio. € - § 43 FamGKG
Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses / Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
3-monatiges Bruttoarbeitsentgelt; Abfindungen werden
nicht hinzugerechnet - § 12 Abs 7 ArbGG
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen