B = Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber
U = Umfang der Angelegenheit (Arbeitsaufwand)
S = Schwierigkeit der Angelegenheit
E = Einkommensverhältnisse des Auftraggebers
V = Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
H = Haftungsrisiko
Tipps und Tricks für Rechtsanwaltsfachangestellte
Montag, 17. März 2014
Merkblatt Gebührenrechnung
VV-Nr.
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Name
|
Gebühr/Satz
|
Bedeutung
|
1000
|
Einigungsgebühr
|
1,5
|
Fällt
bei außergerichtlichen, d.h. nicht rechtshängigen
Angelegenheiten, an.
GW
ist worüber man sich gestritten hat, nicht worauf man sich
geeinigt hat!
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1003
|
Einigungsgebühr
|
1,0
|
Fällt
bei gerichtlicher Einigung an, d.h. es erging ein Vergleich.
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1008
|
Mehrvertretungs-
gebühr
|
0,3
|
Erhöhung
der Gebühren für jede weitere Person in derselben Angelegenheit,
aber maximal um 2,0.
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1009
|
Hebegebühr
|
1. bis
einschließl. 2.500€ - 1,0 %
2.
Mehrbetrag bis einschließlich 10.000€ - 0,5 %
3.
Mehrbetrag über 10.000€ - 0,25 %
|
Für
die Entgegennahme, Verwahrung & Weiterleitung von Geld,
Wertpapieren & Kostbarkeiten, aber es muss eine „große
Vollmacht“ abgeschlossen worden sein.
(mindest.
1€)
|
2100
|
Geschäftsgebühr
|
0,5
bis 1,0
|
Gebühr
für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels; ist auf
die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.
|
Vorbemerkung
2.3 (3):
Die
Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts
einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der
Gestaltung eines Vertrages.
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|||
2300
|
Geschäftsgebühr
|
0,5
bis 2,5
|
Eine
Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die
Tätigkeit umfangreich & schwierig war. (BUSEVH)
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2301
|
Geschäftsgebühr
|
0,3
|
Es
handelt sich um ein schreiben einfacher Art.
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Vorbemerkung
3 (4):
Soweit
wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr entstanden ist,
wird diese zur Hälfte, aber höchstens mit 0,75 bei Wertgebühren,
angerechnet.
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|||
3100
|
Verfahrensgebühr
|
1,3
|
Fällt
ab Klageauftrag an, soweit die Klage auch rechtshängig ist.
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3101
|
Verfahrensgebühr
|
0,8
|
Es
besteht Klageauftrag, aber die Klage wurde nichts rechtshängig.
(Differenzverfahrensgebühr)
|
Vorbemerkung
3 (3):
a)
Eine Terminsgebühr entsteht für die Wahrnehmung von
gerichtlichen Terminen.
b)
Eine Terminsgebühr entsteht für die Wahrnehmung von
außergerichtlichen Terminen. (Wahrnehmung
eines von Gericht anberaumten Sachverständigentermins;
Besprechungen zur Vermeidung bzw. Erledigung des Verfahrens)
|
|||
3104
|
Terminsgebühr
|
1,2
|
Fällt
an:
-
im schriftlich Vorverfahren ergeht ein Anerkenntnisurteil
-
AG entscheidet bei Stw. Unter 600,01 € nach billigem Ermessen,
dass nicht mündlich verhandelt wird
-
Gericht entscheidet den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung
-
auf Vorschlag des Gericht wird ein schriftlicher Vergleich
geschlossen, ohne dass mündlich verhandelt wird
=
keine Verkündungstermine, keine normalen Besprechungen mit MA,
wenn die Angelegenheit nur protokolliert wurde =
!Nicht
rechtshängige Forderungen, die im Termin nicht verhandelt,
sondern nur protokolliert wurden, werden bei der Berechnung der
Terminsgebühr nicht mit einbezogen!
|
3305
|
Mahnverfahrens-
gebühr
|
1,0
|
Mahnverfahren
nur bei Forderung einer Geldsumme in Euro.
Gebühr
wird auf eine nachfolgende Verfahrensgebühr angerechnet, wie
Vorbm. 3 (4) bestimmt.
|
3306
|
Mahnverfahrens-
gebühr
|
0,5
|
Beendigung
des Auftrags, bevor der Anwalt den verfahrenseinleitenden Antrag
oder Schriftsatz etc. eingereicht hat.
|
3307
|
Mahnverfahrens-
gebühr
(Widerspruchsgebühr)
|
0,5
|
Vertretung
des Antragsgegners im Mahnverfahren.
Gebühr
wird auf eine nachfolgende Verfahrensgebühr angerechnet, wie
Vorbm. 3 (4) bestimmt.
|
3308
|
Mahnverfahrens-
gebühr
|
0,5
|
Vertretung
des Antragstellers bei Antrag auf Erlass eines VB.
|
7000
|
Dokumenten-pauschale
|
bis 50
Seiten – jede Seite 0,50€
jede
weitere 0,15€
|
Nr.
1:
a)
Ablichtungen aus Behörden- & Gerichtsakten - ab der 1.
Seite
b)
Ablichtung zur Unterrichtung Dritter - ab der 100. Seite
c)
Zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers - ab der 100.
Seite
d)
mit Einverständnis des Auftraggebers zusätzlich gefertigte
Ablichtungen - ab 1. Seite
|
7002
|
PTKD
|
20 %
(höchstens 20 €)
|
Kann
in jeder Angelegenheit nur 1x abgerechnet werden
|
Vorbemerkung
7 (2):
Eine
Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der
Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder Wohnung des RA
befindet.
Vorbemerkung
7 (3):
Dient
eine Reise mehreren Geschäften, sind die entstandenen Auslagen
nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen.
|
|||
7003
|
Fahrtkosten
|
0,30 €
für jeden gefahrenen Kilometer
|
Bei
Benutzung des eigenen KFZ
|
7004
|
Fahrtkosten
|
In
voller Höhe
|
Bei
Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit angemessen
|
7005
|
Tage- &
Abwesenheitsgeld
|
Bis 4
h – 25€
4 bis
8 h – 40€
mehr
als 8 h – 70€
|
Bei
Auslandsreisen kann ein Zuschlag von 50 % berechnet werden
|
7006
|
Geschäftsreise
|
In
voller Höhe
|
Sonstige
Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen
sind
|
7008
|
|
In
voller Höhe
|
19
% der Nettosumme
|
Dienstag, 3. Dezember 2013
Achtung!
Beachte: Die neuen Gebühren gemäß Anlage 2 RVG gelten erst, wenn die
Sache nach dem 1. Juli 2013 anhängig bzw. rechtshängig wurde!
Sonst gilt noch die alte Tabelle für Gebührenrechnungen. Dies gilt
auch für die Gebührentabelle des Gerichtskostengesetzes.
Sache nach dem 1. Juli 2013 anhängig bzw. rechtshängig wurde!
Sonst gilt noch die alte Tabelle für Gebührenrechnungen. Dies gilt
auch für die Gebührentabelle des Gerichtskostengesetzes.
Montag, 11. November 2013
Berechnungsvorschriften für Gegenstandswerte
Geldforderung
1. Hauptforderung ohne Zinsen und Kosten - §§ 4 Abs. 1 ZPO , 43 GKG
(beachte: In der Zwangsvollstreckung mit Zinsen und Kosten)
2. Werte mehrerer Gegenstände werden zusammengerechnet - §§ 5 ZPO, 22 Abs. 1 RVG
(beachte: Wert zum Zeitpunkt der Klageerhebung ist maßgebend)
Herausgabeansprüche
Der Verkehrswert der Sache bestimmt den Gegenstandswert - § 6 ZPO
Miet- / Pachtrückstände
Summe der Miet- / Pachtrückstände (Nettomiete) - § 4 Abs. 1 ZPO
Kündigung / Räumung
Jahresbetrag der Miete, aber geringer, wenn streitige Zeit unter einem Jahr - 41 Abs . 1 GKG
Bestehen oder Dauer des Mietverhältnisses ist streitig
Betrag des auf die streitige Zeit
fallenden Entgeltes; höchstens einjähriger Mietzins - § 41 Abs. 1 GKG
Mieterhöhungsklage
Höchstens Jahresbetrag der geforderten Erhöhung - §41 Abs. 5 GKG
Räumung und Mietrückstände
Jahresbetrag und Rückstände werden addiert - §§ 4 ZPO, 41 Abs. 2 GKG
Gesetzlicher Unterhalt
Jahresbetrag des Unterhalts, aber geringer, wenn der
geforderte Betrag kleiner als der Jahresbetrag ist (beachte:
Unterhalt ist im Voraus fällig, d.h. zum 1. des Monats) - § 51 FamGKG
Freiwilliger oder vertraglicher Unterhalt
3,5-facher Jahresbetrag - § 9 ZPO
Rente aus unerlaubter Handlung
5-facher Jahresbetrag; Rückstände aus der Zeit vor der Klageeinreichung
werden hinzugerechnet - § 42 Abs. 2 GKG
Nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten
Nach Ermessen, aber nicht größer als 1 Mio. € - §§ 48 Abs. 2 GKG, 23 RVG
Ehescheidung / Beendigung der Lebenspartnerschaft
3-monatiges Nettoeinkommen beider Eheleute/Lebenspartner, Gebühr nicht geringer als 2000,00 € und nicht höher als 1 Mio. € - § 43 FamGKG
Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses / Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
3-monatiges Bruttoarbeitsentgelt; Abfindungen werden
nicht hinzugerechnet - § 12 Abs 7 ArbGG
Neue Tabellen für die Rechnungserstellung
Seit dem 1. Juli 2013 gelten die Neuerungen der ZPO. Damit haben sich auch die Berechnungstabellen § 13 Abs. 1 RVG und § 34 Abs. 1 GKG geändert. Diese sind hier kurz aufgeführt:
Beachte: Die Angaben in der GK-Tabelle sind 1,0 Gebühren!
Erstellen von Forderungsaufstellungen
Das Wichtigste bei einer Forderungsaufstellung ist, dass du § 367 BGB befolgst:
Anrechnung auf Zinsen und Kosten
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der
ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
Zuerst musst du deine Aufstellung mit der Bezeichnung "Forderungsaufstellung" versehen, anschließend folgt das Kurzrubrum der Sache sowie das Aktenzeichen. (Möglich ist auch die Angabe "Beträge lauten in €" sowie ein Hinweis auf den § 367 BGB)
Hiernach folgt der wesentliche Teil: Die Tabelle. Hier ein kleines Musterbeispiel:
Jede Forderung und jede Zahlung muss in der Tabelle verzeichnet werden. Nebenforderung und Kosten kommen in die Spalte "unverzinsliche Kosten". Von Beginn des Verzuges bis zur ersten Zahlung des Schuldners auf die Forderungen des Gläubigers sind auf die Hauptforderung Zinsen zu berechnen: Ist der Schuldner ein Unternehmer, so werden 8 Prozentpunkte über dem geltenden Basiszinssatz berechnet. Ist der Schuldner ein Verbraucher, so werden 5 Prozentpunkte über dem geltenden Basiszinssatz berechnet. Wenn mit dem Schuldner eine Ratenzahlung vereinbart wurde, muss natürlich jede Rate in der Forderungsaufstellung auftauchen. Im Zeitraum zwischen den jeweiligen Raten werden auf die noch verbleibenden Kosten Zinsen berechnet und zum Endbetrag addiert. Zuletzt sollte der noch zu zahlende Betrag sowie der Stand der Forderungsaufstellung aufgeführt werden.
Formel für die Berechnung von Zinsen:
Zinsen = (Kapital x Prozentsatz x Tage) / (100 x 360)
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